Zwei Klicks statt Kündigungsschreiben: Wo der Kündigungsbutton Pflicht ist, wie er aussehen muss, was gilt, wenn er fehlt – und wie Sie Probeabos, In-App-Käufe und lange Laufzeiten im Griff behalten. Mit Kündigungs-Assistent und Textbaustein.
Wer einen Vertrag im Internet abschließen kann, muss ihn dort auch wieder kündigen können. Seit dem 1. Juli 2022 sind Unternehmen nach § 312k BGB verpflichtet, für online abschließbare Laufzeitverträge einen Kündigungsbutton bereitzustellen. Fehlt er oder ist er mangelhaft gestaltet, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen.
Streamingdienst, Fitnessstudio, Zeitungsabo, Handyvertrag, Partnerbörse oder die Premiumversion einer App: Viele Haushalte zahlen jeden Monat für eine ganze Reihe von Verträgen, die sich automatisch verlängern. Abgeschlossen sind sie oft in wenigen Sekunden. Beim Kündigen dagegen stießen Kundinnen und Kunden lange auf Hürden – versteckte Formulare, Pflicht-Anrufe bei einer Hotline oder Kündigungen, die nur per Brief akzeptiert wurden. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge reagiert: Seit dem 1. März 2022 gelten kürzere Kündigungsfristen und strengere Regeln für Vertragsverlängerungen, seit dem 1. Juli 2022 der Kündigungsbutton.
Wie ernst die Gerichte diese Pflicht nehmen, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Am 16. Juli 2026 entschied er, dass die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung keine Hinweise auf Alternativen enthalten darf – auch nicht das Angebot, den Vertrag statt einer Kündigung zu pausieren. Die Verbraucherzentralen stellen trotzdem immer wieder fest, dass Anbieter die Vorgaben nur unvollständig umsetzen.
Dieser Ratgeber erklärt, für welche Verträge der Kündigungsbutton gilt und wie er gestaltet sein muss, was Sie tun können, wenn er fehlt, welche Laufzeiten und Kündigungsfristen erlaubt sind und woran Sie typische Abofallen erkennen. Mit dem Kündigungs-Assistenten ermitteln Sie Ihren frühesten Kündigungstermin und erhalten einen Textbaustein, den Sie direkt verwenden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht seit 1. Juli 2022: Kann ein Laufzeitvertrag auf einer Webseite abgeschlossen werden, muss der Anbieter dort eine Kündigung per Schaltfläche ermöglichen – auch für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden.
- Zwei Klicks: Ein Button „Verträge hier kündigen“ führt zu einer Bestätigungsseite, die Kündigung wird mit „jetzt kündigen“ abgeschickt. Die Bestätigung muss sofort per E-Mail oder in anderer Textform kommen.
- Button fehlt? Dann dürfen Sie jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB).
- Laufzeiten: Höchstens 24 Monate Erstlaufzeit. Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat, nach der Mindestlaufzeit sind sie monatlich kündbar.
- Nachweis sichern: Speichern Sie die Bestätigungsseite mit Datum und Uhrzeit und bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf.
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB: Für welche Verträge er Pflicht ist
Die Pflicht ist in § 312k BGB geregelt. Sie greift, wenn ein Unternehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einer Webseite ermöglicht, einen Vertrag abzuschließen, der auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet ist und den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Gemeint sind Verträge, die über einen längeren Zeitraum laufen und für die Sie bezahlen: Abonnements für Streaming, Musik, Zeitungen und Zeitschriften, Mitgliedschaften im Fitnessstudio, Handy- und Internetverträge, Strom- und Gaslieferverträge, Software-Abos oder kostenpflichtige Mitgliedschaften auf Online-Plattformen.
Entscheidend ist nicht, auf welchem Weg Sie selbst den Vertrag geschlossen haben, sondern ob der Anbieter einen Online-Abschluss ermöglicht. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass deshalb oft auch Zeitschriftenabos erfasst sind, die ursprünglich per Postkarte oder Telefon zustande kamen. Die Pflicht gilt zudem für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich im Mai 2025 weiter gefasst: Ein Kündigungsbutton ist nach seinem Urteil auch bei Verträgen mit fester Laufzeit nötig, die automatisch enden und für die nur einmal gezahlt wird (Az. I ZR 161/24). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Onlinehändler, der ein kostenpflichtiges Vorteilsprogramm anbot.
Ausgenommen sind nach dem Gesetz zwei Bereiche: Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Finanzdienstleistungen und Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen. Zu den Finanzdienstleistungen zählen nach Angaben der Verbraucherzentrale auch Versicherungen; für Girokonto, Kreditkarte oder Kfz-Versicherung gibt es also keinen gesetzlichen Kündigungsbutton. Kündigen können Sie diese Verträge selbstverständlich trotzdem – nur eben auf den üblichen Wegen per Brief, Fax oder E-Mail.
Zwei Klicks: Wie Kündigungsbutton und Bestätigungsseite aussehen müssen
Das Gesetz schreibt den Ablauf ziemlich genau vor. Im Kern besteht eine Online-Kündigung aus zwei Schaltflächen und einer Bestätigungsseite dazwischen. Die Verbraucherzentrale beschreibt den Ablauf in vier Schritten:
Für den Zeitpunkt des Zugangs enthält das Gesetz eine Erleichterung zugunsten der Verbraucher: Es wird vermutet, dass eine über die Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigung dem Unternehmen unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Geben Sie keinen Wunschtermin an, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wer am letzten Tag einer Frist abends kündigt, ist also rechtzeitig – vorausgesetzt, er kann die Abgabe belegen.
Keine Ablenkung: Das BGH-Urteil vom 16. Juli 2026
Wie streng die Vorgaben auszulegen sind, hat der Bundesgerichtshof am 16. Juli 2026 klargestellt (Az. I ZR 200/25). Ein Fitnessstudiobetreiber hatte auf seiner Bestätigungsseite oberhalb des Kündigungsformulars einen auffälligen Hinweis platziert, den Vertrag statt einer Kündigung beitragsfrei zu pausieren – mit eigener Schaltfläche „Vertrag im Selfservice pausieren“. Die Bestätigungsschaltfläche selbst war zunächst mit „Vertrag finden“ beschriftet. Diese Beschriftung hatte das Unternehmen im Verfahren bereits als unzulässig anerkannt.
Der BGH gab dem klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband auch im Übrigen recht. Nach der Pressemitteilung des Gerichts ist die Gestaltung der Bestätigungsseite im Gesetz abschließend geregelt. Über die vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinaus darf sie keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen enthalten. Die Seite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Für Verbraucher heißt das: Rückgewinnungsangebote, Rabatte für das Bleiben oder Pausen-Optionen haben auf dieser Seite nichts zu suchen.
Wenn der Button fehlt oder nicht funktioniert
Für diesen Fall sieht das Gesetz eine deutliche Folge vor: Stellt ein Unternehmen die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht wie vorgeschrieben zur Verfügung, können Sie einen betroffenen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Eine vereinbarte Mindestlaufzeit spielt dann keine Rolle mehr. Ihr Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Typische Mängel bei der Online-Kündigung
- Kein Button vorhanden oder nur über mehrere Unterseiten, die Hilfe oder die Fußzeile eines Unterbereichs zu finden.
- Button führt ins Leere: Statt zur Bestätigungsseite landet man beim Login, im Kontaktformular oder bei einer Telefonnummer.
- Unvollständige Bestätigungsseite: Es fehlen Felder, etwa für den gewünschten Beendigungszeitpunkt oder die E-Mail-Adresse für die Bestätigung.
- Unklare Beschriftung: „Senden“, „Weiter“ oder „Vertrag finden“ statt „jetzt kündigen“.
- Ablenkung: Angebote zum Pausieren oder Wechseln auf der Bestätigungsseite – nach dem BGH-Urteil vom Juli 2026 unzulässig.
Wenn Sie sich auf einen fehlenden oder fehlerhaften Button berufen wollen, sollten Sie das belegen können. Fertigen Sie Screenshots der Webseite an, auf denen Datum und Uhrzeit erkennbar sind – etwa von der Startseite, der Fußzeile und der Seite, auf die ein vermeintlicher Kündigungslink führt. Kündigen Sie anschließend per E-Mail oder Brief und verweisen Sie ausdrücklich auf § 312k Abs. 6 BGB. Der Kündigungs-Assistent weiter unten formuliert den passenden Text, wenn Sie die entsprechende Option anklicken. Verstöße können Sie zudem über das Beschwerdeformular der Verbraucherzentralen melden; die Meldungen fließen in deren Marktbeobachtung und Verfahren ein.
Laufzeiten und Fristen: Was seit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt
Der Kündigungsbutton regelt nur, wie Sie kündigen. Wann ein Vertrag endet, ergibt sich aus Laufzeit und Kündigungsfrist. Für Verträge, die Unternehmen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schließen und die regelmäßige Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen, setzt § 309 Nr. 9 BGB feste Grenzen. Eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren ist unwirksam. Für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gelten zwei weitere Regeln: Die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit darf höchstens einen Monat betragen, und eine stillschweigende Verlängerung ist nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig – mit der Möglichkeit, jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
Für ältere Verträge gilt das alte Recht weiter. Dort durften AGB eine automatische Verlängerung um bis zu ein Jahr und eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten vorsehen. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte deshalb genau in die Unterlagen schauen. Für Telekommunikationsverträge gilt eine Sonderregel: Nach § 56 TKG darf die anfängliche Laufzeit 24 Monate nicht überschreiten, und der Anbieter muss vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten. Hat sich der Vertrag nach der Mindestlaufzeit verlängert, können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nach Angaben der Bundesnetzagentur auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden.
| Vertrag | Erstlaufzeit | Frist zum Laufzeitende | Nach Ablauf | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Laufzeitvertrag ab 1. März 2022 (z. B. Fitnessstudio, Zeitschrift, Streaming) | höchstens 24 Monate | höchstens 1 Monat | jederzeit kündbar, Frist höchstens 1 Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
| Laufzeitvertrag vor dem 1. März 2022 | höchstens 24 Monate | bis zu 3 Monate | Verlängerung um bis zu 1 Jahr möglich | § 309 Nr. 9 BGB (alte Fassung) |
| Handy, Internet, Festnetz | höchstens 24 Monate | laut Vertrag | jederzeit mit 1 Monat Frist, auch bei Altverträgen | § 56 TKG |
| Versicherungen | eigene Regeln im Versicherungsvertragsgesetz (VVG); kein Kündigungsbutton vorgeschrieben | |||
Ob eine Kündigung rechtzeitig ist, hängt immer vom Eingang beim Anbieter ab, nicht vom Absenden. Wer per Post kündigt, sollte deshalb einige Tage Puffer einplanen. Über den Kündigungsbutton ist die Kündigung dagegen nach der gesetzlichen Vermutung sofort zugegangen. Ein weiterer Vorteil: Sie müssen die Kündigung nicht unterschreiben. Seit Oktober 2016 dürfen AGB für Kündigungen keine strengere Form als die Textform mehr verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB); eine E-Mail genügt also auch dann, wenn kein Button vorhanden ist.
Kündigungs-Assistent: Wann kommen Sie aus Ihrem Vertrag heraus?
Der Assistent berechnet aus Vertragsart, Abschlussdatum und Laufzeit, bis wann Ihre Kündigung eingehen muss und wann der Vertrag frühestens endet. Er berücksichtigt die unterschiedlichen Regeln für Verträge vor und nach dem 1. März 2022, die Sonderregel für Telekommunikationsverträge, Probeabos und den Fall, dass der Kündigungsbutton fehlt. Die Voreinstellung ist ein Rechenbeispiel für einen Fitnessstudio-Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit.
Kündigungs-Assistent
Wählen Sie die Vertragsart und tragen Sie Abschlussdatum und Laufzeit ein. Der Assistent zeigt, bis wann Ihre Kündigung eingehen muss und zu welchem Termin der Vertrag frühestens endet. Darunter erhalten Sie einen fertigen Textbaustein zum Kopieren. Alle Berechnungen laufen in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen.
Ihr Textbaustein für die Kündigung
Optional: Tragen Sie Ihren Namen, den Anbieter und Ihre Kunden- oder Vertragsnummer ein. Der Text passt sich automatisch an. Die Angaben verlassen Ihren Browser nicht.
Der Assistent rechnet mit den gesetzlichen Höchstgrenzen und der Laufzeit ab dem eingetragenen Datum. Beginnt die Laufzeit Ihres Vertrags später als der Abschluss – etwa mit der ersten Trainingsstunde oder der ersten Lieferung –, tragen Sie den Vertragsbeginn ein. Maßgeblich sind immer die Bedingungen Ihres Vertrags. Im Zweifel gilt: lieber früher kündigen und den Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ verwenden. Damit wirkt eine Kündigung, die für den gewünschten Termin zu spät kommt, wenigstens zum nächsten möglichen Termin.
Typische Abofallen und wie Sie sie vermeiden
Nicht jeder ungewollte Vertrag ist Betrug. Viele Abofallen entstehen schlicht dadurch, dass ein Testzeitraum unbemerkt endet, eine Laufzeit länger ist als gedacht oder ein Abo über einen Weg abgerechnet wird, den man nicht im Blick hat. Die folgenden Konstellationen sind besonders häufig:

Ein Sonderfall sind Zeitungs- und Zeitschriftenabos. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei älteren Abos Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten vor Laufzeitende vorkommen, bei Verträgen ab dem 1. März 2022 höchstens ein Monat zulässig ist. Eine Kündigung braucht keine Unterschrift, eine E-Mail genügt. Verlangt der Verlag eine telefonische Bestätigung, müssen Sie dem nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht nachkommen – schreiben Sie stattdessen, dass Sie die Bestätigung des Vertragsendes schriftlich oder per E-Mail erwarten.
Unseriöse Anbieter arbeiten zudem mit Gestaltungstricks, sogenannten Dark Patterns: versteckte Kündigungsoptionen, zusätzliche Rückfragen, wechselnde Beschriftungen oder voreingestellte Zusatzprodukte im Warenkorb. Die Verbraucherzentrale rät, sich davon nicht unter Druck setzen zu lassen und Bestellungen vor dem Abschicken genau zu prüfen.
Kündigung nachweisen: So sichern Sie die Bestätigung

Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass und wann Ihre Kündigung eingegangen ist. Bei der Online-Kündigung hilft das Gesetz: Sie müssen Ihre Erklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern können, und zwar so, dass erkennbar ist, dass sie über die Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Speichern Sie die Seite nach dem Klick auf „jetzt kündigen“ als PDF oder fertigen Sie einen Screenshot an, auf dem Datum und Uhrzeit zu sehen sind.
Außerdem muss der Anbieter Ihnen den Inhalt der Kündigung, Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet, sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen. Kommt diese Bestätigung nicht innerhalb kurzer Zeit, prüfen Sie zunächst den Spam-Ordner. Bleibt sie aus, kündigen Sie zusätzlich per E-Mail an die Adresse, die in den Vertragsbedingungen für Kündigungen genannt ist – nicht an eine „no-reply“-Adresse – und bitten Sie um eine Bestätigung. Bei Brief-Kündigungen kurz vor Fristende bietet ein Einwurf-Einschreiben einen Zugangsnachweis.
Bewahren Sie alle Unterlagen auf, bis der Vertrag tatsächlich beendet ist und keine weiteren Abbuchungen mehr erfolgen: Kündigungsbestätigung, Screenshots, E-Mails und gegebenenfalls den Einlieferungsbeleg. Wird nach dem Vertragsende weiter abgebucht, haben Sie damit alles in der Hand, um das Geld zurückzufordern.
Nicht verwechseln: Kündigung und Widerruf
Eine Kündigung beendet einen Vertrag für die Zukunft, in der Regel zum vertraglich vorgesehenen Termin. Ein Widerruf macht den Vertrag dagegen vollständig rückgängig. Bei online geschlossenen Verträgen haben Sie in der Regel 14 Tage Zeit, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen dafür eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten, beschriftet etwa mit „Vertrag widerrufen“ (§ 356a BGB). Wer innerhalb der Frist sofort aus einem Vertrag heraus möchte, sollte widerrufen, nicht kündigen. Für bereits genutzte Leistungen kann der Anbieter anteilig Wertersatz verlangen.
Checkliste: Ein Abo in fünf Schritten kündigen
Mit dieser Reihenfolge behalten Sie Fristen und Nachweise im Blick. Sie funktioniert für fast alle Laufzeitverträge, vom Streamingdienst bis zum Fitnessstudio.
- Vertragsdaten zusammentragen: Abschlussdatum, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und Kunden- oder Vertragsnummer stehen in der Auftragsbestätigung, im Kundenkonto oder in den AGB.
- Frist berechnen: Mit dem Kündigungs-Assistenten oben sehen Sie, bis wann die Kündigung eingehen muss und wann der Vertrag endet.
- Kündigungsbutton nutzen: Suchen Sie auf der Webseite nach „Verträge hier kündigen“, meist in der Fußzeile. Fehlt der Button, sichern Sie Screenshots und kündigen Sie per E-Mail unter Hinweis auf § 312k Abs. 6 BGB.
- Bestätigungsseite speichern: Nach dem Klick auf „jetzt kündigen“ die Seite als PDF oder Screenshot mit Datum und Uhrzeit sichern.
- Eingangsbestätigung prüfen: Kommt die E-Mail nicht, nachhaken. Bis zum Vertragsende Kontoauszüge kontrollieren und alle Unterlagen aufbewahren.
Häufige Fragen
Muss ich mich einloggen, um den Kündigungsbutton zu nutzen?
Gilt der Kündigungsbutton auch für Verträge, die ich vor Juli 2022 geschlossen habe?
Was passiert, wenn ich keine Kündigungsbestätigung bekomme?
Kann ich auch per E-Mail kündigen, wenn es einen Button gibt?
Darf ein Anbieter mich nach der Kündigung anrufen, um mich umzustimmen?
Mein Fitnessstudio-Vertrag ist von 2021. Gilt die monatliche Kündbarkeit für mich?
Ich habe ein Probeabo vergessen und es ist jetzt kostenpflichtig. Was kann ich tun?
Gibt es den Kündigungsbutton auch für Versicherungen und Bankkonten?
Fazit
Der Kündigungsbutton hat das Kündigen von Online-Verträgen deutlich vereinfacht – vorausgesetzt, die Anbieter halten sich an die Vorgaben. Zwei Klicks müssen genügen: „Verträge hier kündigen“ und „jetzt kündigen“. Fehlt der Button oder ist er so gestaltet, dass er die Kündigung erschwert, dürfen Sie fristlos kündigen. Der Bundesgerichtshof hat 2025 und 2026 klargestellt, dass die Pflicht weit reicht und die Bestätigungsseite frei von Ablenkungen sein muss.
Ebenso wichtig ist der Blick auf Laufzeiten: Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat, nach der Mindestlaufzeit sind sie monatlich kündbar. Wer Probeabos sofort nach dem Abschluss kündigt, die Bestätigungsseite speichert und Abbuchungen regelmäßig prüft, nimmt Abofallen den größten Teil ihres Schreckens.
Quellen
- § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 312j BGB – Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (Bestellschaltfläche)
- § 309 BGB – Klauselverbote, insbesondere Nr. 9 (Laufzeit) und Nr. 13 (Form von Erklärungen)
- § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
- § 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung
- Bundesgerichtshof: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten (Pressemitteilung Nr. 128/2026, Urteil vom 16.07.2026, I ZR 200/25)
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Bundesgerichtshof – Kündigungsbutton ist auch bei Laufzeitverträgen mit Einmalzahlung nötig (I ZR 161/24)
- Verbraucherzentrale: Kündigungsbutton nicht gefunden? So muss die Online-Kündigung aussehen
- Verbraucherzentrale: Fitness-Studios – was in Verträgen (nicht) erlaubt ist
- Verbraucherzentrale: Zeitungen und Zeitschriften im Abo – Tipps für Widerruf oder Kündigung
- Verbraucherzentrale: Wichtige Kundenrechte für Telefon-, Handy- und Internetverträge
- Bundesnetzagentur: Vertrag – Laufzeit und Kündigung von Telekommunikationsverträgen
- Verbraucherzentrale: Drittanbietersperre – Schutz vor ungewollten Abos
- Verbraucherzentrale: In-App-Käufe deaktivieren bei iOS und Android
- Verbraucherzentrale: Widerrufsbutton ab Juni 2026 – Online-Verträge einfacher widerrufen
- Verbraucherzentrale: Dark Patterns – so wollen Websites und Apps Sie manipulieren
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Online-Abos – was sie sind und wie Sie sie kündigen