„Da ist leider die Garantie abgelaufen.“ – Dieser Satz an der Servicetheke ist einer der häufigsten Irrtümer im deutschen Handel. Denn Garantie und Gewährleistung sind zwei völlig verschiedene Dinge. Ab dem 27. September 2026 müssen Händler beides endlich klar ausweisen.
Die Verwechslung ist kein Zufall. Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer – sie gilt immer, zwei Jahre lang, und niemand kann sie Ihnen wegnehmen. Die Garantie dagegen ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers. Sie kann großzügig sein, sie kann aber auch an Bedingungen hängen – und sie ist eine Zusatzleistung, kein Ersatz.
Genau hier setzen zwei neue EU-Label an, die ab dem 27. September 2026 Pflicht werden. Wir erklären, was sich konkret ändert, wie Sie die beiden Ansprüche auseinanderhalten – und mit der interaktiven Entscheidungshilfe finden Sie in wenigen Klicks heraus, wer in Ihrem Fall zuständig ist.
📌 Der Unterschied in einem Satz
- Gewährleistung: gesetzlich, immer da, zwei Jahre, gegenüber dem Verkäufer – für Mängel, die schon bei Übergabe angelegt waren.
- Garantie: freiwillig, nur wenn zugesagt, Dauer und Umfang frei bestimmbar, gegenüber dem Hersteller – für Defekte im zugesagten Zeitraum.
- Neu ab 27.09.2026: Händler müssen beides sichtbar kennzeichnen – online wie im Laden.
Gewährleistung und Garantie im direkten Vergleich

Der wichtigste praktische Unterschied ist die Frage, an wen Sie sich wenden. Bei der Gewährleistung ist das immer der Händler, bei dem Sie gekauft haben – auch wenn er auf den Hersteller verweist. Bei der Garantie ist es der Hersteller, der das Versprechen gegeben hat.
⚖️ Gewährleistung
- Wer haftet: der Verkäufer / Händler
- Dauer: 2 Jahre ab Übergabe
- Voraussetzung: Der Mangel war bei Übergabe bereits angelegt
- Beweislast: die ersten 12 Monate beim Händler, danach bei Ihnen
- Ihr Anspruch: zuerst Reparatur oder Ersatz, danach Minderung oder Rücktritt
- Kosten: trägt der Händler – inklusive Versand und Arbeitszeit
- Abdingbar: nein, bei Neuware nicht ausschließbar
🎁 Garantie
- Wer haftet: wer die Garantie gibt, meist der Hersteller
- Dauer: frei festgelegt – 1, 2, 5 oder auch 10 Jahre
- Voraussetzung: was in den Garantiebedingungen steht
- Beweislast: richtet sich nach den Bedingungen, oft mitregistrierungspflichtig
- Ihr Anspruch: was zugesagt wurde – meist Reparatur oder Austausch
- Kosten: je nach Bedingungen, Versand ist manchmal Ihre Sache
- Abdingbar: ja, sie ist ja freiwillig
Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Sie müssen sich nicht entscheiden: Wenn eine Waschmaschine nach 14 Monaten kaputtgeht und der Hersteller drei Jahre Garantie gibt, können Sie den bequemeren Weg wählen. In der Praxis ist das nach dem ersten Jahr meist die Garantie – dort müssen Sie nicht beweisen, dass der Fehler von Anfang an drinsteckte.
Was sich am 27. September 2026 ändert
Bislang musste niemand aktiv darauf hinweisen, dass es die gesetzliche Gewährleistung überhaupt gibt. Entsprechend verbreitet ist die Vorstellung, nach Ablauf der „Herstellergarantie“ sei man rechtlos. Damit ist ab Ende September Schluss – die EU verpflichtet Händler zu zwei standardisierten Labeln.
Wichtig für die Einordnung: Die Label schaffen keine neuen Ansprüche. Die zweijährige Gewährleistung gab es vorher schon, und eine Garantie bleibt freiwillig. Was sich ändert, ist die Sichtbarkeit – und damit die Chance, dass Sie Ihre Rechte auch tatsächlich nutzen, statt an der Servicetheke abgewimmelt zu werden.
Wer haftet in Ihrem Fall?
Beantworten Sie die Fragen für Ihren konkreten Fall – Sie bekommen sofort eine Einschätzung samt der nächsten sinnvollen Schritte. Es werden keine Daten übertragen.
⚖️ Wer haftet in Ihrem Fall?
Zwei bis drei Fragen – danach wissen Sie, an wen Sie sich wenden, was Sie verlangen können und worauf Sie achten müssen.
So reklamieren Sie erfolgreich

Die meisten Reklamationen scheitern nicht am Recht, sondern an der Form. Wer mündlich am Tresen diskutiert, hat später nichts in der Hand. Diese Reihenfolge funktioniert:
⚠️ Sätze, die Sie nicht akzeptieren müssen
- „Die Garantie ist abgelaufen.“ – Das sagt nichts über die gesetzliche Gewährleistung aus, die zwei volle Jahre läuft.
- „Da müssen Sie zum Hersteller.“ – Bei der Gewährleistung ist ausschließlich der Händler Ihr Ansprechpartner.
- „Ohne Originalverpackung geht das nicht.“ – Die Verpackung ist keine Voraussetzung für die Gewährleistung.
- „Nach sechs Monaten sind Sie in der Beweispflicht.“ – Die Beweislast liegt volle zwölf Monate beim Händler.
- „Wir geben nur einen Gutschein.“ – Sie haben Anspruch auf Reparatur oder Ersatz, nicht auf einen Gutschein.
Häufige Fragen
Gilt die Gewährleistung auch für reduzierte Ware und B-Ware?
Wie lange ist die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen?
Was ist ein Mangel, der „bei Übergabe angelegt“ war?
Verlängert eine Reparatur die Gewährleistung?
Muss ich das GARAN-Label ab Oktober überall sehen?
Was mache ich, wenn der Händler insolvent ist?
Fazit
Merken Sie sich zwei Dinge, und Sie werden an keiner Servicetheke mehr abgewimmelt: Gewährleistung ist gesetzlich und gilt zwei Jahre gegenüber dem Händler. Garantie ist freiwillig und gilt gegenüber dem Hersteller. Beides existiert nebeneinander, und die abgelaufene Garantie sagt nichts über Ihre gesetzlichen Rechte aus.
Ab dem 27. September 2026 steht das endlich sichtbar am Produkt. Für Käufe davor gilt es genauso – nur muss man es dann eben selbst wissen. Nutzen Sie das neue GARAN-Label ab Herbst als das, was es sein soll: ein schneller Vergleichsmaßstab dafür, wie lange ein Hersteller selbst an sein Produkt glaubt.
📬 Wenn es hakt
Weigert sich ein Händler, obwohl die Gewährleistung greift, hilft ein schriftliches Schreiben mit Fristsetzung – und danach die Beratung Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale oder eine Verbraucherschlichtungsstelle. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.